434 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens hat, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten hat. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Auch Anwaltskosten des Dritten im Straf- und Beschwerdeverfahren können als Schaden im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO betrachtet werden (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 434 StPO; CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 194;