BSG 168.11] und Art. 17 Bst. g der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (gebotener Zeitaufwand/Schwierigkeit des Prozesses: unterdurchschnittlich; Bedeutung der Streitsache: knapp durchschnittlich), wovon die Beschuldigte 1 für zwei Drittel, ausmachend CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST), zu entschädigen ist. Die Teilentschädigung ist vom Staat auszurichten. 5.2.3 Die Drittperson betreffend ist festzuhalten, dass diese gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO