429 Abs. 2 StPO). Auch wenn die Beschuldigte 1 letztlich mit einer Einsichtnahme in die Bankschliessfächer einverstanden gewesen ist, kann sie mit Blick auf ihre Rechtsbegehren nicht als vollständig obsiegend bezeichnet werden. Ihr ist somit lediglich eine Teilentschädigung (in der Höhe von zwei Dritteln) zuzusprechen. Da Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art.