5.2 5.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat zwar eine Entschädigung beantragt, aber – entgegen der gesetzlichen Bestimmung und wie es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein muss – weder eine solche beziffert und belegt noch die Einreichung einer Honorarnote der anwaltlichen Vertretung in Aussicht gestellt. Auf den Entschädigungsantrag ist somit nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO). 5.2.2 Demgegenüber ist der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen zu beurteilen (Art. 429 Abs. 2 StPO).