5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich hinsichtlich der Durchsuchung der drei Bankschliessfächer. Soweit er auch die Beschlagnahme und (eventualiter) weitere Abklärungen verlangt, kann auf seine Anträge nicht eingetreten werden (E. 2.2 hiervor). Insoweit ist von einem Unterliegen auszugehen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich, die Kosten des Be-