Zum einen wäre auf einen entsprechenden förmlichen Antrag mangels Substantiierung nicht einzutreten. Zum anderen wäre diesem ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen, da Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren aufdrängen, sind nicht ersichtlich. Die Parteien konnten ihr rechtliches Gehör schriftlich wahrnehmen.