Betreffend die anbegehrte Aufhebung der Sperre der drei Bankschliessfächer ist die Beschuldigte 1 darauf hinzuweisen, dass die Sperre bis zur Durchsuchung aufrechterhalten bleibt. Soweit die Verteidigung im Beweismittelverzeichnis zur Stellungnahme (zur Beschwerde) vom 17. Juni 2024 die Parteibefragung der Beschuldigten 1 und des Beschwerdeführers aufführt, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, ob sie damit förmlich einen entsprechenden Beweisantrag stellen wollte. Dem braucht vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden. Zum einen wäre auf einen entsprechenden förmlichen Antrag mangels Substantiierung nicht einzutreten.