eine abschliessende Beurteilung ist an dieser Stelle nicht vorzunehmen. 4.6 Zusammengefasst besteht derzeit ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigte 1 und ist zu vermuten, dass sich in deren gesperrten Bankschliessfächern Gegenstände und Vermögenswerte befinden, deren Beschlagnahme nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. Darüber, ob die nach einer Durchsuchung allenfalls sichergestellten Gegenstände/Vermögenswerte zu beschlagnahmen sind, wird die Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden haben.