Und schliesslich besteht auch die Möglichkeit, allfällige vorgefundene Vermögensgegenstände/-werte zur Sicherstellung von (beispielsweise) Verfahrenskosten unter Beschlag zu nehmen (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). Dafür, dass bereits an dieser Stelle gesagt werden könnte, von einer Beschlagnahme wäre aus Verhältnismässigkeitsaspekten abzusehen, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine allfällige Beschlagnahme erscheint somit prima facie nicht ausgeschlossen; eine abschliessende Beurteilung ist an dieser Stelle nicht vorzunehmen.