Dass sie zwecks Bestreitung ihres Lebensunterhalts und desjenigen ihres gemeinsamen Kindes auf die inkriminierten Vermögenswerte zurückgreift (bzw. zurückgegriffen hat), ist zwar nicht belegt, liegt aber durchaus im Bereich des Möglichen. Vor diesem Hintergrund käme somit allenfalls eine Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO in Betracht. Und schliesslich besteht auch die Möglichkeit, allfällige vorgefundene Vermögensgegenstände/-werte zur Sicherstellung von (beispielsweise) Verfahrenskosten unter Beschlag zu nehmen (Art. 263 Abs. 1 Bst.