11 schuldigte 1 einerseits eingeräumt hat, im Besitz der vom Beschwerdeführer genannten Schmuckstücke zu sein, andererseits geltend macht, keine Unterhaltsbeiträge vom Beschwerdeführer zu erhalten und Forderungen ihm gegenüber zu haben. Dass sie zwecks Bestreitung ihres Lebensunterhalts und desjenigen ihres gemeinsamen Kindes auf die inkriminierten Vermögenswerte zurückgreift (bzw. zurückgegriffen hat), ist zwar nicht belegt, liegt aber durchaus im Bereich des Möglichen.