Jedenfalls kann im aktuellen Verfahrensstadium nicht von vornherein auf klarerweise strafloses Verhalten der Beschuldigten 1 geschlossen werden. 4.5.2 Sollten sich in den drei Bankschliessfächern der Beschuldigten 1 die in der Strafanzeige aufgeführten Vermögensgegenstände befinden, ist deren Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Restitution an den Beschwerdeführer (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) im Weiteren durchaus möglich. Selbst wenn – wie die Beschuldigte 1 geltend macht – lediglich andere Gegenstände/Vermögenswerte aufgefunden würden, ist auch deren Beschlagnahme nicht von vorherein unzulässig, zumal die Be-