Da weder Wertsteigerungsmöglichkeiten noch die Befürchtung, die Beschuldigte 1 könnte die Gegenstände zwecks Finanzierung ihres Lebensunterhalts verkaufen, offensichtlich ausgeschlossen werden können, kann die Tatbestandsvoraussetzung des erheblichen Nachteils nicht von vorherein verneint werden. Jedenfalls kann im aktuellen Verfahrensstadium nicht von vornherein auf klarerweise strafloses Verhalten der Beschuldigten 1 geschlossen werden.