Auch der Tatbestand der Sachentziehung ist nicht offensichtlich auszuschliessen, zumal es sich bei den fraglichen – und vorenthaltenen – Schmuckstücken/Uhren um einen zweistelligen Millionenbetrag handelt und diese u.a. auch zu Anlagezwecken erworben wurden. Da weder Wertsteigerungsmöglichkeiten noch die Befürchtung, die Beschuldigte 1 könnte die Gegenstände zwecks Finanzierung ihres Lebensunterhalts verkaufen, offensichtlich ausgeschlossen werden können, kann die Tatbestandsvoraussetzung des erheblichen Nachteils nicht von vorherein verneint werden.