Dem diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers folgend, könnte sich hier allenfalls auch eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung aufdrängen (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 557 vom 30. Mai 2022). Auch der Tatbestand der Sachentziehung ist nicht offensichtlich auszuschliessen, zumal es sich bei den fraglichen – und vorenthaltenen – Schmuckstücken/Uhren um einen zweistelligen Millionenbetrag handelt und diese u.a. auch zu Anlagezwecken erworben wurden.