bei Annahme einer blossen Absicht zum Entzug von Vermögenswerten zur Durchsetzung eigener Forderungen in der eherechtlichen Auseinandersetzung) nicht von vornherein auf strafloses Verhalten der Beschuldigten 1 geschlossen werden dürfte. Dem diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers folgend, könnte sich hier allenfalls auch eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung aufdrängen (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 557 vom 30. Mai 2022).