dienen, auch im Hinblick auf das Tatbestandselement der Bereicherungsabsicht zu bejahen. Gestützt auf das Ausgeführte ist derzeit der hinreichende Tatverdacht der Begehung eines Diebstahls somit – und entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht – zu bejahen. Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst bei Verneinung der Aneignungsabsicht (resp. bei Annahme einer blossen Absicht zum Entzug von Vermögenswerten zur Durchsetzung eigener Forderungen in der eherechtlichen Auseinandersetzung) nicht von vornherein auf strafloses Verhalten der Beschuldigten 1 geschlossen werden dürfte.