137 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wie erwähnt (E. 4.4.1 hiervor), ist im aktuellen Verfahrensstadium jedoch nicht über die Schuldfrage zu befinden, sondern bloss zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen.