Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten 1 kann – mit Blick auf die zu Beginn einer Strafuntersuchung herabgesetzten Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht – aktuell auch die Bereicherungsabsicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zwar ist der Beschuldigten 1 insoweit beizupflichten, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint werden kann, wenn sich der Täter etwas aneignet, worauf er Anspruch hat oder zu haben glaubt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 86 zu Vor Art. 137 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).