10 vom 26. Juli 2024 zum ergänzten Eheschutzgesuch der Beschuldigten 1, u.a. Rz. 151; Arresteinsprache vom 5. August 2024, u.a. Beilagen 5 f.]). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten 1 kann – mit Blick auf die zu Beginn einer Strafuntersuchung herabgesetzten Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht – aktuell auch die Bereicherungsabsicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden.