Soweit sich die Beschuldigte 1 auf eigene Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer beruft (Ehegatten- und Kinderunterhalt [im Betrag von mehreren Hunderttausend Franken pro Monat] sowie Herausgabe von Kleidern, Bilder, Schmuck, Luxushandtaschen und Dokumenten), ist ihr im Weiteren entgegenzuhalten, dass diese strittig sind. Zudem kommt der Beschwerdeführer – anders als die Beschuldigte 1 geltend zu machen versucht – zumindest für einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten und derjenigen des gemeinsamen Kindes auf (so u.a. für die Kosten des von ihr bewohnten Chalets, für die Schulkosten des Sohnes und die Krankenkassenprämien [Stellungnahme des Beschwerdeführers