In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist derzeit auch nicht unrealistisch, dass die Beschuldigte 1 einen Teil der Schmuckstücke zur Befriedigung ihres Lebensunterhalts verbrauchen könnte. Soweit sich die Beschuldigte 1 auf eigene Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer beruft (Ehegatten- und Kinderunterhalt [im Betrag von mehreren Hunderttausend Franken pro Monat] sowie Herausgabe von Kleidern, Bilder, Schmuck, Luxushandtaschen und Dokumenten), ist ihr im Weiteren entgegenzuhalten, dass diese strittig sind.