Somit bleibt ungewiss, ob die Beschuldigte 1 die Gegenstände tatsächlich zurückgeben würde, wenn ihre angeblichen Forderungen oder Teile davon anerkannt würden. Behält der Täter die inkriminierten Vermögensgegenstände/-werte zur Befriedigung seiner Forderung(en), entfällt die Enteignungsabsicht nicht (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Art. 137 StGB). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist derzeit auch nicht unrealistisch, dass die Beschuldigte 1 einen Teil der Schmuckstücke zur Befriedigung ihres Lebensunterhalts verbrauchen könnte.