Dies erlaubt, auf den Willen dauernder Enteignung zu schliessen (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Art. 137 StGB). Die Beschwerdekammer übersieht nicht, dass in der Stellungnahme der Beschuldigten 1 vom 17. Juni 2024 zur Strafanzeige des Beschwerdeführers ausgeführt wird, dass die Beschuldigte 1 die Wertgegenstände hinterlegt habe, diese nicht veräussern und herausgeben werde, wenn sich zivilrechtlich herausstellen sollte, dass sie nicht ihr gehörten (dort Rz. 32 und 69).