Jedenfalls konnte die Beschuldigte 1 nicht glaubhaft darlegen, dass sie Alleineigentümerin ist. Damit kann die tatbestandsmässige Fremdheit der hier interessierenden Vermögenswerte nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dasselbe gälte, wenn lediglich von Miteigentum auszugehen wäre. Weiter liegen gestützt auf die der Beschwerdekammer unterbreiteten Akten derzeit auch konkrete Hinweise für eine Aneignungs- resp. Enteignungsabsicht vor. Indem die Beschuldigte 1 geltend macht, Alleineigentümerin zu sein, bestreitet sie implizit auch einen Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers. Dies erlaubt, auf den Willen dauernder Enteignung zu schliessen (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.