251 ZGB (Zuweisung von Miteigentum) doch der Beschuldigten 1 zugesprochen werden könnten, ändert dies nichts daran, dass das Tatbestandselement der Fremdheit derzeit zu bejahen ist, kann doch auch an im Miteigentum befindlichen Gegenständen Diebstahl begangen werden kann (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Vor Art. 137 StGB). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Alleineigentümerschaft des Beschwerdeführers bestehen. Jedenfalls konnte die Beschuldigte 1 nicht glaubhaft darlegen, dass sie Alleineigentümerin ist.