9 tungen um Fälschungen handeln könnte, bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Selbst wenn sich die inkriminierten Vermögenswerte oder Teile davon allenfalls im Miteigentum befinden sollten und zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestützt auf Art. 251 ZGB (Zuweisung von Miteigentum) doch der Beschuldigten 1 zugesprochen werden könnten, ändert dies nichts daran, dass das Tatbestandselement der Fremdheit derzeit zu bejahen ist, kann doch auch an im Miteigentum befindlichen Gegenständen Diebstahl begangen werden kann (NIGGLI/RIEDO, a.a.