Nichts anderes geht aus dem von der Beschuldigten 1 zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_474/2026 vom 6. Februar 2017 hervor (dort E. 3.4). Die Beschuldigte machte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2024 zur Strafanzeige des Beschwerdeführers weiter geltend, ihr seien die Schmuckstücke vom Beschwerdeführer geschenkt worden, und beruft sich dabei auf WhatsApp-Korrespondenzen aus den Jahren 2018-2023 bzw. den Umstand, dass ihr Ehemann ihr regelmässig massangefertigten Schmuck geschenkt habe (dort Rz. 35).