Letztgenannter Punkt ist namentlich dann nicht erfüllt, wenn die Umstände – wie hier – fragwürdig sind, unter denen der Besitz begründet wurde (BGE 141 III 7 E. 4.3, auch zum Folgenden). Demzufolge kann sich die Beschuldigte 1 nicht einfach auf ihren Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren. Nichts anderes geht aus dem von der Beschuldigten 1 zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_474/2026 vom 6. Februar 2017 hervor (dort E. 3.4).