Die in diesem Zusammenhang angerufene Eigentumsvermutung zufolge Besitzes (Art. 930 ZGB) greift zu kurz, setzt doch eine erfolgreiche Anrufung der Eigentumsvermutung dreierlei voraus, nämlich: dass (1.) der Vermutungsträger (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitzer der fraglichen Sache ist, (2.) er selbständig besitzt, d.h. mit dem Willen, Eigentümer zu sein, und (3.) der Besitz unzweideutig ist. Letztgenannter Punkt ist namentlich dann nicht erfüllt, wenn die Umstände – wie hier – fragwürdig sind, unter denen der Besitz begründet wurde (BGE 141 III 7 E. 4.3, auch zum Folgenden).