Die Beschuldigte 1 stellt weder die Gütertrennung in Abrede noch vermag sie mit dem Hinweis, wonach sie im Besitz der Vermögenswerte sei, darzutun, Alleineigentümerin der fraglichen Vermögenswerte zu sein. Die in diesem Zusammenhang angerufene Eigentumsvermutung zufolge Besitzes (Art. 930 ZGB) greift zu kurz, setzt doch eine erfolgreiche Anrufung der Eigentumsvermutung dreierlei voraus, nämlich: dass (1.) der Vermutungsträger (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitzer der fraglichen Sache ist, (2.) er selbständig besitzt, d.h. mit dem Willen, Eigentümer zu sein, und (3.) der Besitz unzweideutig ist.