SR 210] hat derjenige, der behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, dies zu beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. Auf den der Strafanzeige beigelegten Kaufquittungen wird der Beschwerdeführer als Käufer aufgeführt. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit der für die Anordnung von Zwangsmassnahmen hinreichenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass er Alleineigentümer dieser Vermögenswerte ist.