Ob darüber hinaus auch eine Wegnahme eines Bargeldbetrags in der Höhe von EUR 500'000.00 erfolgt ist, kann an dieser Stelle offengelassen werden, zumal diesem Betrag im Hinblick auf den geltend gemachten Wert der fraglichen Schmuckstücke keine ausschlaggebende Relevanz zukommt. Mangels gegenteiliger (glaubhafter) Hinweise darf derzeit im Übrigen auf den vom Beschwerdeführer angegebenen (und belegten) Wert der Schmuckstücke abgestellt werden.