8 4.5.1 Wie erwähnt, räumt die Beschuldigte 1 den Besitz der inkriminierten Schmuckstücke – mit Ausnahme eines Platinrings mit zwei Diamanten – ein. Auch deren Wegnahme wird von ihr nicht explizit in Abrede gestellt. Ob darüber hinaus auch eine Wegnahme eines Bargeldbetrags in der Höhe von EUR 500'000.00 erfolgt ist, kann an dieser Stelle offengelassen werden, zumal diesem Betrag im Hinblick auf den geltend gemachten Wert der fraglichen Schmuckstücke keine ausschlaggebende Relevanz zukommt.