Die angefochtene Verfügung hält einer Prüfung der Rechtmässigkeit nicht Stand. Zur Begründung ist dabei zunächst daran zu erinnern, dass die Durchsuchung nur dann ausgeschlossen ist, wenn die darin vermuteten Gegenstände offensichtlich keiner Beschlagnahme unterliegen. Das ist vorliegend in Übereinstimmung mit den beschwerdeführerischen Argumenten nicht der Fall.