141 StGB). Als Nachteil fallen direkte oder indirekte Vermögenseinbussen im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen Einbusse in Betracht, ebenso aber auch andere Nachteile (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 25 f. und 28 zu Art. 141 StGB). 4.5 Davon, dass die Voraussetzungen der im Hinblick auf eine spätere allfällige Beschlagnahme beantragten Durchsuchung der Bankschliessfächer nicht erfüllt wären, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die angefochtene Verfügung hält einer Prüfung der Rechtmässigkeit nicht Stand.