2019, N. 42 zu Vor Art. 137 StGB, auch zum Folgenden). Danach erscheint als fremd (positiv formuliert) jede Sache, die im Eigentum (zumindest im Miteigentum) einer anderen Person steht, bzw. (negativ formuliert) jede Sache, die weder im Alleineigentum des Täters noch herrenlos noch eigentumsunfähig ist. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 15 und 17 zu Art. 139 StGB).