Abgesehen davon, dass die Beschuldigte 1 bisher nicht einvernommen worden sei und dementsprechend ihre Absichten nicht eruiert worden seien, habe diese infolge Gütertrennung gar keine güterrechtlichen Forderungen ihm gegenüber, welche sie in einem Ehescheidungsverfahren durchsetzen könnte. Auch bestehe weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Pfand- oder Retentionsrecht an den inkriminierten Gegenständen. Schliesslich sei selbst eine blosse Gebrauchsanmassung auf unbestimmte Zeit als dauernde Enteignung und damit als Aneignung zu qualifizieren.