Die von der Staatsanwaltschaft vermutete Absicht der Beschuldigten 1, wonach eine allenfalls erfolgte Mitnahme der Vermögenswerte aus dem Tresor vor dem Hintergrund der eherechtlichen Auseinandersetzung zur Durchsetzung eigener Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt sein dürfte, sei reine Spekulation. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte 1 bisher nicht einvernommen worden sei und dementsprechend ihre Absichten nicht eruiert worden seien, habe diese infolge Gütertrennung gar keine güterrechtlichen Forderungen ihm gegenüber, welche sie in einem Ehescheidungsverfahren durchsetzen könnte.