Weiter habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Vorliegen des Erfordernisses des Willens zur dauernden Enteignung bzw. der An- eignungs- und Bereicherungsabsicht verneint. Die von der Staatsanwaltschaft vermutete Absicht der Beschuldigten 1, wonach eine allenfalls erfolgte Mitnahme der Vermögenswerte aus dem Tresor vor dem Hintergrund der eherechtlichen Auseinandersetzung zur Durchsetzung eigener Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt sein dürfte, sei reine Spekulation.