Selbst unter Annahme des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung wäre sein Alleineigentumsanspruch klar zu bejahen. Entgegen den staatsanwaltlichen Ausführungen könne folglich nicht von unklaren Verhältnissen bezüglich des Tatbestandselements der Fremdheit gesprochen werden. Weiter habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Vorliegen des Erfordernisses des Willens zur dauernden Enteignung bzw. der An- eignungs- und Bereicherungsabsicht verneint.