4.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sein Alleineigentum und damit die Fremdheit der angerufenen Gegenstände/Vermögenswerte durch Vorlage der entsprechenden Kaufquittungen, des Kontoauszugs und des Nachweises des vereinbarten Güterstands der Gütertrennung belegt seien. Bei Gütertrennung fände keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt, weshalb der diesbezügliche Verweis der Staatsanwaltschaft fehlgehe. Selbst unter Annahme des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung wäre sein Alleineigentumsanspruch klar zu bejahen.