Die allenfalls erfolgte Mitnahme der Schmuckstücke und des Bargeldbetrags dürfte vielmehr vor dem Hintergrund der eherechtlichen Auseinandersetzung zur Durchsetzung eigener Forderungen erfolgt sein. Hinsichtlich der Sachentziehung sei schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer der tatbestandsmässig geforderte «erhebliche Nachteil» entstanden sein könnte. 4.3.2