6 unrechtmässiger Bereicherung resp. an der Absicht des dauernden Entziehens des geltend gemachten, entwendeten Tresorinhalts (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, 3. Absatz und S. 4, letzter Absatz). Die allenfalls erfolgte Mitnahme der Schmuckstücke und des Bargeldbetrags dürfte vielmehr vor dem Hintergrund der eherechtlichen Auseinandersetzung zur Durchsetzung eigener Forderungen erfolgt sein.