Begründet wird dies zusammengefasst damit, dass der Eigentumsanspruch und damit die Fremdheit im Sinne von Art. 139 StGB der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenstände und Vermögenswerte aufgrund der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten 1 laufenden eherechtlichen Auseinandersetzung unklar sei. Es werde im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären sein, welche Gegenstände aus der ehelichen Liegenschaft welcher Partei und Masse zuzuweisen seien. Bei der Beschuldigten 1 fehle es zudem sowohl an der Aneignungsabsicht als auch an der Absicht