4.3 4.3.1 Die Staatsanwaltschaft verneint in der angefochtenen Verfügung den für die Durchsuchung und nachmalige Beschlagnahme allfällig in den Bankschliessfächern befindlicher Vermögenswerte erforderlichen Tatverdacht gegen die Beschuldigte 1 wegen Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs ([StGB; SR 311.0]). Dasselbe gelte hinsichtlich einer allfälligen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB. Begründet wird dies zusammengefasst damit, dass der Eigentumsanspruch und damit die Fremdheit im Sinne von Art.