mit Art. 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), streitet die Beschuldigte 1 doch nicht grundsätzlich ab, im Besitz der inkriminierten Schmuckstücke/Vermögenswerte zu sein. Sollte sich der hinreichende Tatverdacht gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten bejahen lassen, ist eine Durchsuchung der Bankschliessfächer somit nach wie vor von Interesse.