Dabei ist als Erstes festzuhalten, dass auch der Einwand, wonach sich die fraglichen Gegenstände nicht im Tresor befänden, eine Durchsuchung nicht als überflüssig erscheinen lässt. Abgesehen davon, dass dieser Einwand lediglich eine Parteibehauptung darstellt, wäre selbst dann eine Sicherstellung des Inhalts der Bankschliessfächer mit anschliessender Beschlagnahme nicht ausgeschlossen, wenn weder der inkriminierte Schmuck noch der Bargeldbetrag vorgefunden würde. Zu denken ist dabei an eine allfällige Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m. mit Art. 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB;