hat dem beschwerdeführerischen Antrag auf Durchsuchung nicht stattgegeben. Dementsprechend wird das Beschwerdeverfahren trotz Einverständnis der Beschuldigten 1 nicht hinfällig und die Voraussetzungen der Durchsuchung sind durch die Beschwerdekammer zu prüfen. Dabei ist als Erstes festzuhalten, dass auch der Einwand, wonach sich die fraglichen Gegenstände nicht im Tresor befänden, eine Durchsuchung nicht als überflüssig erscheinen lässt.