Sie erkläre sich jedoch zur Öffnung der Tresorfächer zwecks Feststellung deren Inhalts bereit. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Einverständnis zur Durchsuchung der drei Bankschliessfächer die Behörden nicht davon entbindet, die Voraussetzungen einer Durchsuchung zu prüfen, zumal es sich bei der Durchsuchung um eine Zwangsmassnahme handelt. Ausserdem ist die Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen resp. hat dem beschwerdeführerischen Antrag auf Durchsuchung nicht stattgegeben.